Das Gesetz spricht von „Schönheitsreparaturen“, die gemacht werden sollen, wenn bei einem Auszug aus einer Wohnung Schäden sichtbar werden. Das sind ganz normale Abnutzungserscheinungen, wie sie immer vorkommen. Als Mängel können sie keinesfalls bezeichnet werden, zu den „Schönheitsreparaturen“ gehören unter anderem:
- Das Tapezieren und Anstreichen der Wände
- Eventuelles Streichen der Böden oder eine Reinigung des Teppichbodens
- Das Streichen der Heizkörper samt Rohre
- Streichen der Innentüren und der Innenseite von Fenster und Außentür
Zu diesen Reparaturen gehören auf gar keinen Fall, dass Fußböden ab geschleift oder versiegelt werden. Auch für einen neuen Teppichboden muss der Mieter nicht aufkommen.
Eine Firma – oder nicht?
Der Mieter ist nicht gezwungen, diese Reparaturen von einer Firma ausführen zu lassen. Der Vermieter kann jedoch nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass die Arbeiten perfekt ausgeführt werden. Allerdings muss der Mieter sich Mühe geben und darf keinen Pfusch hinterlassen. Der Mieter ist jedoch verpflichtet von ihm verursachte Schäden, wie kaputte Scheiben, gesprungene Fliesen oder Kratzer in der Badewanne zu beseitigen.
Besser im Mietvertrag festhalten!
Ist es im Mietvertrag nicht festgehalten worden, ist der Mieter auch nicht verpflichtet, vor seinem Auszug zu renovieren. Allerdings bestehen viele Vermieter auf eine regelmäßige Renovierung der Räume. Es wurde dann genau festgelegt, wann die einzelnen Räume zu streichen oder tapezieren sind. Einige Mieter übertreiben es aber gern einmal und fordern, dass alle zwei Jahre die gesamte Wohnung renoviert werden soll. Es gelten Für den Mieter Fristen, die er einzuhalten hat:
- Die Küche und Bäder müssen alle drei Jahre renoviert werden
- Für Schlafzimmer, Wohnräume, Flure und Toiletten beträgt die Frist fünf Jahre
- Nur alle sieben Jahre sind die anderen Räume dran
Für einen Mieter ist es immer besser bei seinem Einzug zu dokumentieren, in welchem Zustand die Wohnung ist. Fotos sollten auf alle Fälle belegen, wie die Räume ausgesehen haben. Hat sich der Zustand eines Raumes während der Dauer der Mietzeit nicht geändert, besteht keine Pflicht ihn zu renovieren. Das ist der Fall, wenn das Mietverhältnis nicht lange andauert. Hat ein Mieter nur drei Monate in der Wohnung gelebt, kann der Vermieter keine komplette Renovierung verlangen.