building-232941_640Die erste Garage in Deutschland war ein sehr hübsches kleines Türmchen, das Carl Benz bauen ließ. Oberhalb der Garage im Erdgeschoss fand sich darüber ein Studierzimmer. Mit diesem historischen Vorbild haben die Garagen heute nur mehr wenig zu tun.

Alleine das Baurecht verbietet die wohnliche Nutzung eines als Garage definierten Gebäudes, sogar das Einrichten einer Heimwerkstatt kann Schwierigkeiten bereiten. Auch die Nutzung einer Garage zu gewerblichen Zwecken ist grundsätzlich, zumindest ohne vorherige Ummeldung, nicht möglich.

Was ist eine Garage?

Eine Garage definiert sich als eine durch feste Wände umschlossene Möglichkeit des Abstellens für Fahrzeuge. Weiter soll sie überdacht und abschließbar sein. Das Wort kommt übrigens vom französischen „Gare“, was Bahnhof heißt. Ein Autobahnhof also. Der Sinn und Zweck der Garage ist, das verwahrte Auto vor Diebstahl und Vandalismus zu schützen. Weiter stellt die geschlossene Garage einen guten Schutz vor Witterungseinflüssen dar.

Garagentypen

In den Städten ist zumeist die Betonfertiggarage zu finden, doch auch Fertiggaragen aus Stahl oder Aluminium sind beliebt. Wer ein wenig dem alten Herrn Carl Benz nacheifern möchte, hat die Möglichkeit, eine Garage zu mauern. Daneben gibt es natürlich die für mehrere Fahrzeuge ausgelegten Garagen, Tiefgaragen, Erddruckanlagen und Unterfluranlagen. Ein Carport ist ein überdachter Autoabstellplatz, der nach einer Seite hin offen ist.

Bei den Garagen unterscheiden sich die einzelnen Ausführungen vor allem durch den Stil des Daches. Da gibt es, unter anderen, das Schleppdach, das Walmdach, das Pultdach und das Satteldach, natürlich das Flachdach sowie das Krüppelwalmdach. Eine hervorragende Entwicklung in manchen Kommunen der Bundesrepublik, ist die gesetzliche Auflage, Garagendächer zu begrünen. Womit wir bei den Gesetzen angelangt wären.

Der Betrieb und die Ausführung von als Garagen definierten Gebäuden ist in Deutschland in der Garagenverordnung der einzelnen Länder des Bundes geregelt. Es gibt eine Muster-Garagenverordnung des Gesetzgebers, der sich über die Größe, Art und Beschaffenheit von Kleingaragen, Mittelgaragen und Großgaragen auslässt. Die Verordnung regelt weiterhin die Lagerung von brennbaren Stoffen. In einer Kleingarage beispielsweise dürfen bis zu 200 Liter Diesel sowie 20 Liter Benzin aufbewahrt werden.

Voraussetzung ist die Lagerung in bruchsicheren, dicht verschlossenen Behältnissen. Was den Standort der Garage anlangt, gilt, wenn die Garage direkt an die Grundstücksgrenze gestellt wird, das Grenzbaurecht. Bis hin zu gewissen Garagengrößen benötigt man keine Genehmigung des Grundstücksnachbarn.

Von admin